Lärmsanierung an Bundesfernstraßen: So geht das nicht

Menschen, die nicht an neuen oder wesentlich geänderten Straßen, sondern an "bestehenden" Straßen leben, haben kein einklagbares Recht auf Lärmschutz, selbst wenn die Lärmgrenzwerte überschritten werden. Die sogenannte Lärmsanierung läuft auf "freiwilliger" Basis und nach Kassenlage.

Im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung den Grenzwert, ab dem es Lärmsanierungsmaßnahmen geben kann, um 3 Dezibel abgesenkt. Durch die Absenkung der Grenzwerte steigt die Zahl der sanierungsbedürftigen Streckenabschnitte.

Auf unsere Anfrage zeigte sich die Bundesregierung zuversichtlich, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel für 2021 "auskömmlich" sein werden werden.

Ein Blick auf den Mittelabfluss der vergangenen Jahre zeigt uns aber, woher die Zuversicht der Bundesregierung rührt. Denn obwohl der Sanierungsbedarf riesig ist, wurden in den Jahren 2018 und 2019  nur 34 Millionen und 30 Millionen Euro für die Lärmsanierung abgerufen. Das ist erstaunlich wenig. Denn bereits im Jahr 2009 sind rund 10 Millionen mehr abgerufen worden. Das hat eine weitere Anfrage ergeben.

Die Absenkung von Grenzwerten klingt gut. Solange die Organisationsstrukturen aber nicht dazu führen, dass die Mittel auch abgerufen werden, hilft die Absenkung von Grenzwerten unter dem Strich wenig. Nicht nur an dieser Stelle gibt es offensichtlich Verbesserungsbedarf.

 

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