EU-Lärmaktionsplanung in Deutschland stärken

Die Umgebungslärmrichtlinie ist das zentrale Instrument der EU um Lärmbelastungen insbesondere durch Verkehr zu adressieren und Lärmminderungsmaßnahmen auf den Weg zu bringen. Ziel der Richtlinie ist es, den Umgebungslärm in besonders belasteten Gebieten zu reduzieren und ruhige Gebiete in Ballungsräumen vor vermehrtem Lärm zu schützen.

Deutschland ist verpflichtet, die Lärmbelastungen zu kartieren und die Öffentlichkeit über das Ergebnis zu informieren. Darauf aufbauend müssen Lärmaktionspläne entwickelt werden.

Die EU hat jetzt Verbesserungen bei der Darstellung der Betroffenheit entwickelt, die in Deutsches Recht umgesetzt werden müssen.

Bisher wurden bei der Kartierung die Betroffenenzahlen schematisch nach der Lärmintensität vor Ort ermittelt. Mit der Richtlinie (EU) 2020/367 fließt jetzt sinnvollerweise in die Berechnung ein, welche gesundheitlichen Auswirkungen der vorliegende Lärm jeweils verursacht. Dabei wird die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, mit der die Betroffenen innerhalb der kartierten Regionen an Herzkrankheiten erkranken, stark belästigt werden und starke Schlafstörungen entwickeln.

Die Bundesregierung belässt es bei der Umsetzung (34. Bundesimmissionsschutzverordnung) wieder einmal bei den erforderlichen Mindestanforderungen. Heute ist diese Minimalversion im Bundesgesetzblatt erschienen. Die Schwelle für die Lärmkartierung liegt weiterhin deutlich oberhalb der Werte, ab denen die WHO Lärmminderungen empfiehlt, um negative Auswirkungen für die Gesundheit zu verhindern.

Schwerer noch wiegt, dass die Lärmkartierung und die Ermittlung der Betroffenenzahlen weiterhin nicht zwingend Lärmminderungsmaßnahmen nach sich ziehen. Denn für die Lärmaktionspläne gibt es immer noch keine bundesweit verbindlichen Zielwerte. Abhängig von der Aktivität der Verwaltungen vor Ort können die Berechnungen wirkungslos bleiben, die Betroffenenzahlen zu rein statistischen Größen verkommen und die Umgebungslärmrichtlinie jenseits einer reinen Informationsfunktion ins Leere laufen.

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundestag. Deshalb haben wir hier bis auf weiteres keine Handhabe. Wir wollen aber erreichen, dass die wichtige 34. Bundesimmissionsschutzverordnung über das von der EU geforderte Minimum hinausgeht. Das sind wir den Menschen, die an Straßen, Flughäfen und Bahntrassen leben und arbeiten schuldig.

Insbesondere fordern wir,

  • die Schwelle für die Lärmkartierung auf die Werte herabzusetzen, die die WHO in ihren Leitlinien für Umgebungslärm (2018) empfiehlt und diese ausdrücklich als von der WHO empfohlene Schwelle zur Gesundheitsschädlichkeit kenntlich und damit zugleich handlungsrelevant zu machen;
  • sicherzustellen, dass Lärmkartierungen zusätzliche Lärmminderungsaktivitäten nach sich ziehen, die sich an den von der WHO empfohlenen Grenzwerten orientieren und somit das Risiko von lärmbedingten Erkrankungen in der Bevölkerung reduzieren;
  • Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen aus den Lärmaktionsplänen festzulegen;
  • eine Vergleichbarkeit der Betroffenenzahlen über mindestens drei Kartierungsrunden hinweg zu gewährleisten;
  • und die Lärmsanierungsprogramme des Bundes für die Bundesverkehrswege mit der Lärmaktionsplanung nach der Umgebungslärmrichtlinie zu harmonisieren und dabei einheitliche, an den WHO-Grenzwerten orientierte, verbindliche Zielpegel vorzusehen.

Zur EU-Umgebungslärmrichtlinie sind übrigens auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet worden, weil die Kartierung nicht vollständig vorlag. Diesem Umstand bin ich mit einer Anfrage an die Bundesregierung nachgegangen.

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