Deutsches Gesetz darf EU-Klimainstrument nicht länger abschwächen

Der Luftverkehr ist seit 2012 in das Klimainstrument der EU, den Emissionshandel, einbezogen. Für jeden Tonne an ausgestoßenem CO2 müssen die Fluggesellschaften ein Zertifikat erwerben. Noch erhält der Luftverkehr einen erheblichen Teil seiner Zertifikate umsonst und die Preise für die restlichen Zertifikate sind moderat.

Diese ohnehin begrenzte Wirkung des Europäischen Emissionshandels wird in Deutschland durch das Luftverkehrsteuergesetz fast vollständig neutralisiert. Denn, so steht es im Gesetz, die Luftverkehrsteuer wird in Jahresschritten um den Betrag abgesenkt, den die Fluggesellschaften für den Emissionshandel ausgeben. Das gilt, sobald die Jahreseinnahmen aus der Luftverkehrsteuer eine Milliarde Euro erreichen.

Infolge dessen wurde die Luftverkehrsteuer in den vergangenen Jahren bereits viermal abgesenkt. Der Steuerbetrag, der pro Ticket erhoben wird, sank dadurch seit 2012 bereits um 7,8 Prozent.

Das Klimainstrument der EU ist so konstruiert, dass der Preis für die CO2-Zetifikate ansteigen und damit zunehmend Anreize setzen soll, Emissionen einzusparen. Durch die Regelung in Deutschland verpufft diese Wirkung.

Ich habe den wissenschaftlichen Dienst des Bundestags gefragt, ob eine solche Entschärfung des zentralen Klimainstruments der EU überhaupt rechtlich zulässig ist. In seiner Ausarbeitung schreibt der Dienst, dass zwar "die Lenkungswirkung des Emissionszertifikatspreises verzerrt wird". Da derartige Regelungen im Unionsrecht aber nicht ausdrücklich verboten sind, sei dagegen rein rechtlich nichts einzuwenden.

Wenn die EU ihr Emissionshandelssystem wieder anfasst, müssen wird darauf drängen, dass diese rechtliche Lücke geschlossen wird.

 

 

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