Baulandmobilisierungsgesetz auf der Zielgeraden

Nach langem Hü und Hott wird in dieser Sitzungswoche das Baulandmobilisierungsgesetz im Bauausschuss und im Plenum des Deutschen Bundestages beraten.

Wir wollen die Kommunen bei einer aktiven Bodenpolitik für lebenswerte und bezahlbare Städte und Gemeinden unterstützen. Angesichts von Zersiedelung neben öden Ortskernen auf dem Land, weitgreifender Wohnungsnot und brachliegendem Bauland in Städten brauchen wir eine Bodenwende hin zu mehr Gemeinwohl.

In ländlichen Regionen müssen wir Häuser und Bauflächen in leerstehenden Ortskernen reaktivieren. Denn den Menschen am Ort fehlt eine lebendige Ortsmitte. Aber die Regierung tut das Gegenteil: sie erleichtert mit der Verlängerung des Paragrafen 13b Zersiedelung am Ortsrand. Auf Kosten der Menschen und der Natur. Wir beantragen, den 13b zu streichen.

Wir brauchen bezahlbare Wohnungen in guten und gesunden Wohnlagen, nahe zu Jobs, Schulen und Grünflächen. Die Regierung hat ihre Neubauziele von 375.000 Wohnungen im Jahr verfehlt und nur 300.000 erreicht. Wir müssen jetzt den Baustau bei den 740.000 bereits genehmigten Neubauwohnungen lösen.

Es muss es einfach werden, Infrastruktur wie Schulen, Sozialwohnungen, Gewerberäume und Grünflächen einzuplanen. Jedoch: weder das bei Wohnungsnot greifende Baugebot noch das Innenentwicklungs-Maßnahmegebiet kommen.

Bei der in Großstädten grassierenden Umwandlung bezahlbarer Mietwohnungen in unbezahlbares Betongold lässt die Regierung Mieter*innen im Stich. Die Löcher im neuen Paragrafen 250 Umwandlungsschutz sind riesig. Mieter*innen brauchen bei Wohnungsnot rechtssicheren Schutz. Kommunen brauchen preislimitierte Vorkaufsrechte, damit Wohn- und Gewerberaum wieder an das Gemeinwohl gebunden werden kann.

Angesichts der Herausforderungen können wir uns das nicht leisten. Unser Entschließungsantrag zeigt Wege zum Schutz und Neubau bezahlbarer Wohnungen, für attraktive Ortskerne und grüne Städte.

Hier meine Rede im Bundestag zur erster Beratung des Entwurfs für ein Baulandmobilisierungsgesetz:

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